
Bundesweiter Sachkundenachweis
4-stündige Theorieveranstaltung
Beschreibung
Seit 1. Juli 2026 müssen HundehalterInnen bevor Sie sich einen Hund anschaffen möchten, einen Sachkundenkurs absolvieren. Eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2027 ermöglicht, dass Personen, welche den NÖ Sachkundenachweis erbracht haben, die Theorie nicht noch einmal absolvieren müssen und nur noch der 2 Stunden Praxisteil bei einem Trainer nach dem Tierschutzgesetz binnen einem Jahr besucht werden muss. Ablauf HundehalterInnen (die Person auf die der Hund registriert ist) haben, bevor ein Hund bei ihnen einzieht, einen Theoriekurs im Ausmaß von 4 Stunden zu besuchen und innerhalb des 1. Jahres der Hundehaltung mit ihrem Hund einen Praxiskurs im Ausmaß von 2 Stunden zu besuchen. Am Ende des jeweiligen Kurses wird von der Kursleitung eine landeseinheitliche Bestätigung über die positive Absolvierung des bundesweiten Sachkundenachweises gemäß § 13 Abs 4 TSchG ausgestellt. Die Kurse nach dem Tierschutzgesetz – TSchG sind in dem Bundesland zu besuchen, in welchem die Tierhaltung stattfinden soll. Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit: 1. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines neuen Hundes bereits einen Hund halten 2. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben 3. Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen haben, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet 4. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen 5. Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen; 6. Aktive Trainerinnen und Trainer des ÖKV, des ÖJGV und der ÖHU 7. Aktive LeistungsrichterInnen 8. Tierärztinnen bzw. Tierärzte; 9. Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“ 10. Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung 11. Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden 12. Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung, 13. Geprüfte HundeführerInnen von Such- bzw. Rettungshunden 14. Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolvi



